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Grundsätzliches

Während der Kurzarbeit entschädigt die Arbeitslosenversicherung bis zu 80% des Verdienstausfalles, abzüglich der Beiträge für die Karenztage. Während dieser Zeit sind die Beiträge für Sozialversicherungen wie gewohnt aus 100% des Lohnes zu berechnen.
Die Höhe der Beiträge, sowie die Anzahl der Karenztage, sind mit der Arbeitslosenkasse abzuklären.
Die Berechnung kann von Unternehmen zu Unternehmen und von Mitarbeiter zu Mitarbeiter unterschiedlich ausfallen. Sämtliche benötigte Formulare können unter folgender Internetadresse bezogen werden: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit.html

Beispiel mit CHF 5‘000.00 pro Monat, 30% Arbeitseinbusse

  1. Der vertraglich vereinbarte Lohn. Da die Sozialleistungsabzüge auf den vollen Lohn gerechnet werden müssen, darf diese Zulage nicht verändert werden.

  2. Der vollständige Verdienstsausfall (in unserem Beispiel 30%), gerechnet in % des Bruttolohnes.

  3. Karenzzeit zu Lasten des Arbeitsgebers während der Abrechnungsperiode (zu 80%). (Die Karenzzeit muss pro Fall und Mitarbeiter mit der Kasse abgesprochen werden.)

  4. Die von der Arbeitslosenkasse vergütete Entschädigung. Diese beträgt 80% des Verdienstausfalles, abzüglich der bereits vom Arbeitgeber übernommenen Karenztage.

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