Neuer MWST-Satz ab 01.01.20182024
Grundsatz (Auszug aus gemäss MWST-Info 19 vom 16.10.2017 Mwst-Webpublikationen (admin.ch)
Einleitung
Die vorliegende MWST-Info soll aufzeigen, wie die seit Einführung der Mehrwertsteuer erstmalige Steuersatzreduktion Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2018 2024 umgesetzt wird.
Ab dem 1. Januar 2018 2024 gelten folgende Steuersätze:
| bisher | neubis 31.12.2023 | ab 01.01.2024 |
Normalsatz | 87,0 7 % | 78,7 1 % | |
Reduzierter Steuersatz | 2,5 % | 2,5 6 % | |
Sondersatz für Beherbergungsleistungen | 3,8 7 % | 3,7 8 % |
Die Reduktion Erhöhung der Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze ( Ziff. 5.2) sowie der Pauschalsteuersätze für das Gemeinwesen und verwandte Bereiche ( Ziff. 5.3).
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Es ist unbedingt darauf zu achten, auf Kaufbelegen oder Rechnungen für Leistungen ab dem 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuer mit den neuen Steuersätzen auszuweisen. Werden die bisherigen Steuersätze ausgewiesen, sind diese gegenüber der ESTV abzurechnen (Art. 27 Abs. 2 MWSTG wonach die Steuer auch dann geschuldet ist, wenn sie zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesen ist) auch wenn die Leistungserbringung nach dem 31. Dezember 2017 2023 erfolgt.
Eine nachträgliche Berichtigung der Steuer von den bisherigen auf die neuen Steuersätze kann nur erfolgen, wenn eine Korrektur der Rechnung nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG erfolgt oder der Leistungserbringer glaubhaft machen kann, dass dem Bund durch die zu Unrecht höher fakturierte Mehrwertsteuer kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 Bst. b MWSTG). In den nachfolgenden Ziffern sind die Grundsätze für einen reibungslosen Ablauf bei der Steuersatzreduktion dargelegt.
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Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.
Bis zum 31. Dezember 2017 2023 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.
Werden Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.Gemäss Abklärung (mündlich) mit Herrn Hess, ESTV, Abt. Recht, lässt dies zu, alle Leistungen mit 8.0 % abzurechnen (nicht jedoch, alle mit dem neuen Satz abzurechnen).
Die ESTV hat zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorgesehen, mit dem alten Steuersatz abgerechnete Leistungen zu korrigieren. Der Empfänger der Rechnung hat den Vorsteuerabzug gemäss Ausweis auf der Rechnung.
Effektiv abrechnende Steuerpflichtige wird dies entsprechend nicht weiter stören. Bei nicht pflichtigen oder Saldosteuersatz-Abrechnenden führt es jedoch zu einer leicht höheren Belastung. Somit ist zu erwarten, dass tendenziell diese Kunden auch auf einer getrennten Ausweisung bestehen werden.
Vorgehen Satzwechsel
Der Satzwechsel bedingt bei SelectLine die Erstellung eines Hilfs-Schlüssel
Die Steuerschlüssel-Codes sind abhängig von Ihrer Nummernstruktur - ebenso die Festlegung der Hilfsschlüssel-Nummern.
Ebenso können die Kontozuweisungen je nach individuellem Kontenplan abweichen.
Schritt
Anpassung der/s Hauptschlüssel/sStammdaten / Steuerschlüssel
Eintragen der neuen Zeitachse auf dem bestehenden Hauptschlüssel:
Umsatzsteuer:
Vorsteuer:Alle Fakturen, die vor dem 01.01.2018 2024 erstellt werden, erhalten den alten Steuersatz zugewiesen.
Massgebend ist das Belegdatum:
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Erstellen eines Hilfsschlüssels mit umgekehrten Koordinaten, der nur für die Umstellung benötigt wird:
Umsatzsteuer:
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Der Schlüssel wird für die Leistungen mit Anteil 2018 2024 im 2017 2023 verwendet und dann im 2018 2024 für die noch nachzufakturierenden Leistungen im 20182023. Aber NUR für diese!
Vorsteuer:
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Zuordnen des Hilfsschlüssels zum MWSt-Formular
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In unserem Fall ist das Code 01ergänzen der individuellen neuen Codes:
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Analoges Vorgehen für alle notwendigen Vorsteuercodes.
Belegmuster mit Steuersplitting:
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Ansicht / Ausweis auf dem MWSt-Protokoll:
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