SL: Vorgehen MWSt-Satzänderung

Neuer MWST-Satz ab 01.01.2024

Grundsatz gemäss MWST-Info 19 Mwst-Webpublikationen (admin.ch)

Einleitung

Die vorliegende MWST-Info soll aufzeigen, wie die seit Einführung der Mehrwertsteuer Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 umgesetzt wird.

 

Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende Steuersätze:

 

 

bis 31.12.2023

ab 01.01.2024

Normalsatz

7,7 %

8,1 %

Reduzierter Steuersatz

2,5 %

2,6 %

Sondersatz für Beherbergungsleistungen

3,7 %

3,8 %

 

Die Erhöhung der Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze ( Ziff. 5.2) sowie der Pauschalsteuersätze für das Gemeinwesen und verwandte Bereiche ( Ziff. 5.3).

Rechnungsstellung und Steuerausweis auf Kaufbelegen oder Rechnungen / Berichtigung von ausgewiesener Steuer

Es ist unbedingt darauf zu achten, auf Kaufbelegen oder Rechnungen für Leistungen ab dem 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuer mit den neuen Steuersätzen auszuweisen. Werden die bisherigen Steuersätze ausgewiesen, sind diese gegenüber der ESTV abzurechnen (Art. 27 Abs. 2 MWSTG wonach die Steuer auch dann geschuldet ist, wenn sie zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesen ist) auch wenn die Leistungserbringung nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt.

 

Eine nachträgliche Berichtigung der Steuer von den bisherigen auf die neuen Steuersätze kann nur erfolgen, wenn eine Korrektur der Rechnung nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG erfolgt oder der Leistungserbringer glaubhaft machen kann, dass dem Bund durch die zu Unrecht höher fakturierte Mehrwertsteuer kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 Bst. b MWSTG). In den nachfolgenden Ziffern sind die Grundsätze für einen reibungslosen Ablauf bei der Steuersatzreduktion dargelegt.

Grundsätzliches

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.

 Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.

Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.

 


Vorgehen Satzwechsel

Der Satzwechsel bedingt bei SelectLine die Erstellung eines Hilfs-Schlüssel

Die Steuerschlüssel-Codes sind abhängig von Ihrer Nummernstruktur - ebenso die Festlegung der Hilfsschlüssel-Nummern.

Ebenso können die Kontozuweisungen je nach individuellem Kontenplan abweichen.

  1. Schritt

    Anpassung der/s Hauptschlüssel/s

    Stammdaten / Steuerschlüssel

    Eintragen der neuen Zeitachse auf dem bestehenden Hauptschlüssel:
    Umsatzsteuer:


    Vorsteuer:

    Alle Fakturen, die vor dem 01.01.2024 erstellt werden, erhalten den alten Steuersatz zugewiesen.

     

    Massgebend ist das Belegdatum:

     

2. Schritt

Erstellen eines Hilfsschlüssels mit umgekehrten Koordinaten, der nur für die Umstellung benötigt wird:

Umsatzsteuer:

Der Schlüssel wird für die Leistungen mit Anteil 2024 im 2023 verwendet und dann im 2024 für die noch nachzufakturierenden Leistungen im 2023. Aber NUR für diese!

 

Vorsteuer:

Zuordnen des Hilfsschlüssels zum MWSt-Formular

ergänzen der individuellen neuen Codes:

 

Analoges Vorgehen für alle notwendigen Vorsteuercodes.

 Belegmuster mit Steuersplitting:

 

SLYNET AG Industriestrasse 20, CH-5242 Lupfig, www.slynet.ch

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